Allgemeine Geschäftsbedingungen,(AGB), Weld-Tech - WELD-TECH Punktschweißelektroden

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Allgemeine Geschäftsbedingungen,(AGB), Weld-Tech

 AGB: Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen  Weld-Tech        

I.   Definition, Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller unserer Angebote, Lieferungen und Leistungen und gelten mit Auftragsannahme durch uns auch für alle späteren Geschäfte als vereinbart. Andere Geschäftsbedingungen werden nur soweit anerkannt, als sie mit unseren übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.
2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese durch Weld-Tech schriftlich bestätigt sind.
3. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen.
II.   Angebote und Angebotsunterlagen, Leistungsänderungen
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben, sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Wir sind berechtigt, auch nach Auftragserteilung solche Änderungen an bestellten Produkten vorzunehmen, die aus produktionstechnischen oder sonstigen technischen Gründen erforderlich oder sinnvoll sind, die Gebrauchstauglichkeit des Produkts zu dem uns mitgeteilten oder für uns erkennbaren Einsatzzweck sowie die Qualität des Produkts nicht beeinträchtigen und dem Besteller zumutbar sind.
III. Auftragserteilung
1.Der Vertrag kommt erst mit und nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht deren Erteilung in einem Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen sein sollte. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
2. Ein Liefervertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versendung der Ware zustande. Eine Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform. Kann Weld-Tech durch Vorlage eines Sendeberichts nachweisen, dass sie eine Erklärung per Telefax oder Datenfernübertragung oder E-Mail abgeschickt hat wird vermutet, dass dem Besteller die Erklärung zugegangen ist.
3. Sofern sich Weld-Tech zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages eines Tele- oder Medien­dienstes bedient, verzichtet der Besteller auf eine Mitteilung der in der Rechtsverordnung nach Art. 241 EGBGB bestimmten Informationen sowie auf eine Bestätigung des Zugangs seiner Bestellung. Auf elektronischem Wege übermittelte Bestellungen gelten erst dann als zugegangen, wenn sie von Weld-Tech abgerufen und geöffnet wurden. Weld-Tech behält sich das Recht vor, Bestellungen ungeöffnet zu löschen.  
III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht-bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe hinzu.
2. Ändern sich für die Preisbildung die maßgeblichen Kostenfaktoren (Fertigungsmaterial, Energie, Betriebsstoffe, Löhne, Gehälter usw.) in der Zeit zwischen Vertragsabschluss bis zu dem vertraglich vorgesehenen Lieferzeitpunkt wesentlich, sind wir befugt, vom Auftraggeber die Vereinbarung neuer Preise in Abänderung der vertraglich vereinbarten Preise zu verlangen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so gilt unser Rücktrittsvorbehalt nur bei einer vertraglich vereinbarten Lieferfrist von über 4 Monaten. Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, auch für die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die in der Auftragsbestätigung genannten bzw. nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbarten Zuschläge.
3. Bei wesentlicher Unterschreitung der im Vertrag genannten Mengen sind wir auch berechtigt Mindermengenzuschläge zu Erheben. Für Kleinaufträge unter einem Netto-Warenwert von € 250,- wird ein Mindermengenzuschlag erhoben.
4. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum (Zahlungseingang bei uns) bzw. spätestens innerhalb von 3 Wochen ohne jeglichen Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Zahlungsfristen sind wir berechtigt, unabhängig von der Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens Fälligkeitszinsen in Höhe des jeweils geltenden Schwerpunktzinses zu verlangen. Falls wir das Vormaterial für die Durchführung des Auftrages zu beschaffen haben oder sich der Vertrag auf die Herstellung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder Sondermaschinen bezieht, sind wir berechtigt, ein Drittel des vereinbarten Gesamtpreises beim Zustandekommen des Vertrages in Rechnung zu stellen, zwei Drittel nach Gutbefund von Ausfallmustern. Die Zahlungen haben in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung zu erfolgen, die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
5. Bezahlt der Besteller eine fällige Rechnung trotz Mahnung nicht, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten uns gegenüber sofort fällig. Wir sind zudem berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, Vorauszahlung, Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf andere frühere Vereinbarungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
6. Sofern Weld-Tech ohne, dass ein gesetzlicher Anspruch des Bestellers besteht ausgelieferte Ware wieder zurücknimmt, berechnet Weld-Tech für den dadurch zusätzlich entstehenden Aufwand eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes mindestens jedoch 25,- EUR.
7. Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem Weld-Tech oder Dritte die gegenüber Weld-Tech einen Anspruch haben über den Betrag verfügen können.
8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Weld-Tech anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
9. Neben den gesetzlichen Vorauszahlungen kann der Besteller nach Eintritt der Fälligkeit durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Ist der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, kommt der Besteller auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Weld-Tech außerdem berechtigt sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzubehalten.
IV.   Eigentumsvorbehalt
1. Werden die uns ganz oder anteilig gehörenden Waren veräußert, wird die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf schon jetzt bis zur Höhe des Wertanteils unserer Ware am Gesamtveräußerungserlös an uns abgetreten. Beim Besteller eingehende Entgelte werden von ihm für uns entgegengenommen. Alle Sachen, die uns ganz oder anteilig gehören, sind vom Besteller gesondert aufzubewahren.
Soweit nach den Bestimmungen für eine Übereignung eine Übergabe erforderlich ist, wird diese dadurch ersetzt, dass die Waren vom Besteller für uns unentgeltlich in Verwahrung genommen werden.
2. Weld-Tech behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen ausgelieferte Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstande durch Weld-Tech gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden und dies ausdrücklich durch Weld-Tech schriftlich erklärt wird.
4. Der Besteller ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt Weld-Tech jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen Weld-Tech und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung   erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach   Bearbeitung wiederverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Weld-Tech, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Weld-Tech, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug   ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Weld-Tech verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren   Schuldner bekannt gibt alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für Weld-Tech vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Weld-Tech nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet so erwirbt Weld-Tech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstande zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, Weld-Tech nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Weld-Tech das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstande zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für Weld-Tech.
Bei einer etwaigen Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferter Waren nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen.
7. Der Besteller darf die Liefergegenstande weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller Weld-Tech unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum von Weld-Tech hinzuweisen.
8. Weld-Tech verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als diese den Wert zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Weld-Tech.
V.   Lieferungen, Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofern zu diesen Zeitpunkten alle vertragswesentlichen technischen und organisatorischen Einzelheiten verbindlich sind. Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und Zahlungen oder sonstige Verpflichtungen des Bestellers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden. Geschieht dies nicht so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Teillieferungen sind zulässig.
3. Lieferungen erfolgen ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung. Die Gefahr geht mit dem Verlassen unseres Werks, spätestens jedoch mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, auf den Besteller über. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Besteller. Uns ist freigestellt, diese Gefahren zu versichern. Die vorgenannten Bestimmungen gelten auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über den Versandweg, -art und –mittel sind unter Ausschluss unserer Haftung und ohne Gewährleistung für den billigsten und schnellsten Transport und der Ausnutzung der Transportmittel uns zu überlassen. Dabei werden die Interessen des Bestellers angemessen Berücksichtigt.
4. Werden wir als Spediteur tätig, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen. Versandfertig gemeldete Ware muss der Besteller unverzüglich, spätestens jedoch nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Meldung abrufen. Erfolgt kein Abruf, berechtigt uns dies, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, nach eigenem Ermessen, zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Auftraggebers.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Weld-Tech berechtigt anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehender Ansprüche ist Weld-Tech berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
6. Gerät der Besteller durch schriftliche Mahnungen hinsichtlich seiner Bereitstellungs- oder Mitwirkungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.  
VI. Lieferverzug
1. Unvorhersehbare, unabwendbare oder andere schwerwiegende Ereignisse bei uns, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Subunternehmer, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energie- oder Materialmangel, personelle Ausfälle, behördliche Anordnungen oder Eingriffe, Naturereignisse, fehlende Transportmittel usw., die zu Lieferungs- und Leistungsverzögerungen oder gar zur Unmöglichkeit der Leistung führen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und berechtigen im Falle der Unmöglichkeit beide Seiten zum Vertragsrücktritt. Die Lieferfristen verlängern sich auch um einen solchen Zeitraum, in welchem wir berechtigt waren, unsere Leistungen zurückzuhalten.
2. Kommt Weld -Tech mit der Lieferung in Verzug, so hat der Besteller Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs. Dieser ist auf 0,05% des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt, maximal jedoch 1%.
2. Befindet Weld -Tech mit einer Teillieferung in Verzug, berechnet sich dieser pauschalierte Schadensersatzanspruch auf der Basis des Kaufpreises für noch nicht abgenommene Teile.
3. Der Besteller verliert den Anspruch auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzanspruchs, wenn er diesen nicht innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt geltend macht, zu dem die Lieferung hätte erfolgen sollen.
4. Die Geltendmachung eines über den pauschalierten Schadensersatzanspruch hinausgehenden Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn, Weld-Tech hätte den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder der Verzugsschaden wäre die Folge einer wesentlichen Vertragsverletzung oder durch den Verzug wäre eine Lebens- Körper oder Gesundheitsverletzung eingetreten.
VII. Versand, Gefahrenübergang, Abnahme
1. Ist der Besteller Kaufmann, sind Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Die Untersuchungspflicht besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht erkennbaren Mängeln gilt das Gleiche innerhalb der vorgenannten Frist ab Erkennung des Mangels. Werden Mängel bei der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese einzustellen, bis wir uns vom Zustand der
Ware überzeugt und unsere Entscheidung getroffen haben. Bei nicht form- oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt, wenn der Besteller Kaufmann ist. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung.
2. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Dies gilt auch für Rücksendungen.
2.Transport- und sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
VIII. Schutzrechte
Der Besteller   verpflichtet sich, Weld -Tech von Schutzrechtsbehauptungen Dritter   hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und   Weld-Tech auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Weld-Tech ist   berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.  
IX. Gewährleistung, Schadessersatz, Haftung
1. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich gegenüber Weld-Tech angezeigt und gerügt werden. Soweit ein von Weld-Tech zu vertretender Mangel vorliegt erfolgt nach Wahl von Weld-Tech Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung ist Weld-Tech verpflichtet, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen für Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Höhe nach ist dieser Aufwendungsersatz begrenzt auf das zweifache   des Wertes der mangelhaften Sache.
2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Bestellung oder im Falle einer wesentlichen Vertragsverletzung die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.
3. Für Mängel die Weld-Tech nicht zu vertreten hat sind Gewährleistungsanspruche ausgeschlossen. Es sei denn, es handelt sich um das Fehlen einer Zugesicherten oder garantierten Eigenschaft.
4. Schuldet Weld-Tech eine Stückschuld, so ist im Falle der Mangelhaftigkeit eine Ersatzlieferung ausgeschlossen.
5. Weld-Tech haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schaden geltend macht die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die vorstehend geregelten Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, den Personen, die zur Geschäftsführung unseres Unternehmens berufen sind, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wäre Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bezüglich des Mangels zur Last zu legen. Soweit Weld-Tech grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf der vorhersehbaren, typischen Weise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Weld-Tech haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
7. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Insoweit haftet Weld-Tech insbesondere nicht für Schaden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vertragsstrafen werden nicht anerkannt.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Anspruche auf Ersatz von Mangelschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese Ansprüche gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
X.  Rügefristen, überschreiten der Gewährleistungszeit.
2.1. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung gerügt werden.
2.2. Für Mängel die nach Ablauf der Gewährleistungszeit entdeckt werden bestehen keine Gewährleistungsansprüche.
X1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, sonstiges
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz von Weld-Tech Erfüllungsort.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist der Gerichtsstand das für den Geschäftssitz von Weld-Tech zuständige Gericht. Weld-Tech ist jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist. Es gelten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechtes und des vereinheitlichen internationalen Kaufrechts. Die deutsche Fassung eines Vertragstextes ist maßgeblich.
XI. Ausländische Vertragspartner
Sofern der Vertragspartner seine Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, gelten bei ausschließlicher Anwendung des deutschen Rechts, die zu vor genannten Regelungen es sei denn, nachfolgend ist etwas anderes geregelt.
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die ihr wirtschaftlich am nächsten kommt.
Hinweis gem. § 26 BDSG:
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Stand März 2023
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